§ 8 Passentziehung
Stand: 13.03.2024
Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 8 PassG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 03.04.2025 – AN 18 S 25.349
- OVG Niedersachsen, 23.02.2018 – 11 LC 177/17Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 16.04.2015 – 24 K 427/14Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 23.01.2015 – 12 K 2036/13Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2014 – OVG 5 B 9.13Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 24.07.2015 – 12 K 658/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 30.01.2024 – 1 K 5072/23Zitiert von 1
- VG Berlin, 09.01.2024 – 23 K 685/21Zitiert von 1
- VG Berlin, 05.12.2023 – 23 K 83/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 PassG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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