Gesetze / Passgesetz

PassG

§ 8 Passentziehung

Stand: 13.03.2024

Bund2 Fassungen34 Entscheidungen

Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Absatz 1 die Passversagung rechtfertigen würden.

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